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AGBs


Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Ergänzungen aufgrund von Forderungsabtretung an die VR FACTOREM GmbH

AGB der Firma Detert Zuchttiere

– nachstehend Lieferer genannt –

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachstehend Besteller genannt –

1. Allgemeines

1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.

1.2 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

1.3 Die Angebote des Lieferers verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.

1.4 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Preise und Verzug

2.1 Sind keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, ist der Lieferer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzulegen. Die festgelegten und/oder vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

2.2 Kommt der Besteller bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, so werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Der Lieferer kann dann – unbeschadet seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz vom Besteller verlangen.

2.3 Soweit sich der Besteller mit der Abnahme in Verzug befindet oder die Abnahme verweigert, ist der Besteller verpflichtet, einen Pauschalschaden in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu zahlen. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

2.4 Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz ergibt sich aus dem Gesetz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Lieferer unbenommen.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand, u.a. Tiere und deren etwaiger Nachzucht, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufpreis und aller Forderungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.

3.2 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

3.3 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

3.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

3.5 Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn

der Besteller mit seinen Zahlungs- verpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder

sie widerrufen ist oder

ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann dann verlangen, dass

der Besteller ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldner die Abtretung mitteilt, soweit dies nicht bereits durch den Lieferer geschehen ist.

3.6 Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen den Lieferer und Besteller vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.

4. Lieferfristen

4.1 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

4.2 Die Lieferzeit beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer. Bei Änderungen des Lieferumfanges tritt der ursprünglich vereinbarte Liefertermin außer Kraft.

4.3 Wird die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten nebst Zinsen berechnet.

4.4 Ist der Lieferverzug auf höhere Gewalt, extreme Witterungsverhältnisse, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse wie z.B. Seuchen, Betriebsstillegungen oder Betriebssperrungen sowie Aus- und Einlieferungsvebote der Betriebe in Sperrbezirken, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen oder Krankheiten, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ein Lieferverzug tritt nicht ein.

Überdies berechtigt dies den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände, soweit ihm dies möglich ist, unverzüglich mitteilen.

4.5 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller, den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Das Recht des Lieferers, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

4.6 Bei einer Anlieferung durch den Lieferer oder von diesem beauftragten Dritten, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhr-Straße besteht. Schäden, die durch das Befahren nicht geeigneter Anfuhr-Straßen entstehen, hat der Besteller zu tragen.

5. Gefahrübergang

5.1 Der Eigentums- und Gefahrenübergang für lebende Tiere und sonstige Produkte findet an der Verladerampe beim Kunden statt, bzw. geht dort an den Kunden über. Bei Auktion erfolgt der Übergang mit Zuschlag.

Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der versuchten Lieferung auf den Besteller über.

5.2 Teillieferungen durch den Lieferer sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

5.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, den Mangel schriftlich geltend zu machen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen/Tieren ausgeschlossen.

6.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbes-serungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt. Bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels hat der Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises, ansonsten bleibt das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.

6.4 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Fütterung oder sonst nachlässige Behandlung, unsachgemäße Unterbringung und Belüftung, nicht ordnungsgemäße Versorgung, Erkrankung durch im Bestand schon vorhandene Tiere. Der Nachweis, dass eine der oben bezeichneten Fälle nicht vorgelegen hat, kann vom Besteller geführt werden.

6.5 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer nur

bei Vorsatz,

bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen hat,

bei Garantiezusagen,

bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

7. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer -, mit Ausnahme der Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

8.2 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz des Lieferers in 48599 Gronau-Epe oder Frankfurt am Main.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Ergänzung der AGB

aufgrund von Forderungsabtretung an die VR FACTOREM GmbH

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Unternehmens Detert Zuchttiere oder Frankfurt am Main.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.